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Erteilung einer Arbeitserlaubnis in Deutschland für Berufskraftfahrer aus Drittstaaten

Einleitung

Für Berufskraftfahrer aus Drittstaaten gibt es zwei wesentliche Szenarien, die bei der Erteilung einer Arbeitserlaubnis in Deutschland berücksichtigt werden müssen.

Fall 1: Berufskraftfahrer ohne vorherige EU-Erfahrung

Diese Fahrer befinden sich noch in ihrem Herkunftsland und haben keine Erfahrung in einem EU-Mitgliedstaat gesammelt. Für eine Arbeitserlaubnis in Deutschland müssen sie folgende Schritte erfüllen:

  • Nachweis einer gültigen Fahrerlaubnis aus dem Herkunftsland und relevante Berufserfahrung im Straßengüterverkehr.
  • Verpflichtung zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland: Erwerb einer B- und CE-Fahrerlaubnis (Führerschein) und beschleunigte Berufskraftfahrerqualifikation (FQN).
  • Die Qualifizierungsmaßnahmen müssen innerhalb von 15 Monaten abgeschlossen werden.
  • Ein konkretes Arbeitsplatzangebot muss für die Zeit nach Abschluss der Qualifikationen vorliegen.
Fall 2: Berufskraftfahrer mit aktueller EU-Beschäftigung

Berufskraftfahrer mit aktueller Beschäftigung in einem EU-Mitgliedstaat müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, um eine Arbeitserlaubnis in Deutschland zu erhalten:

  • Anerkennung der bestehenden EU-konformen Berufskraftfahrerqualifikation.
  • EU B-CE Führerschein, der in Deutschland gültig anerkannt ist. Hinweis: Nicht jeder EU-Führerschein ist automatisch gültig, wenn der Fahrer in Deutschland wohnhaft ist. Drittstaaten-Fahrer sollten dies mit der örtlichen Führerscheinstelle klären.
  • In vielen Fällen ist eine B-CE Fahrprüfung in Theorie und Praxis erforderlich, um den Führerschein in Deutschland umzuschreiben.
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

In beiden Fällen (Fall 1 und Fall 2) muss die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung erteilen, bevor eine Arbeitserlaubnis in Deutschland ausgestellt werden kann.

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